Smart-Home-Geräte sollen das Leben erleichtern. Doch was passiert, wenn genau das Gegenteil eintritt?
Smart-Home-Technik erfreut sich wachsender Beliebtheit – und der Trend ist ungebrochen. Kaum ein neues Gerät kommt heute ohne WLAN-Anbindung aus: vom Backofen über den Kühlschrank bis zur Türklingel, der Lichtanlage oder der Heizungssteuerung. Große Anbieter wie Bosch, Amazon oder Google entwickeln ihre Systeme kontinuierlich weiter.
Doch wie sieht es versicherungstechnisch aus, wenn diese Systeme nicht nur Komfort bringen, sondern ungewollt auch einen Versicherungsfall begünstigen? Im Folgenden werfen wir einen genaueren Blick auf Smart-Home-Geräte, die im Zusammenhang mit einem Diebstahl problematisch werden können.
Wenn die Haustür „smart“ wird
Smart-Lock-Systeme finden sich immer häufiger – besonders in Neubauten, aber auch im Rahmen von Nachrüstungen in Bestandsimmobilien. Die gängige Technik bietet drei Varianten:
- Fingerabdruck-Erkennung
- Code-Eingabe
- Automatisches Entriegeln durch Annäherung
So praktisch diese Lösungen auch sind – sie bereiten Versicherungsgesellschaften Kopfzerbrechen. Selbst wenn der Schließzylinder den technischen Anforderungen genügt, kann im Schadenfall ein Problem entstehen.
Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Sie beziehen Ihr neues Eigenheim. Kurz darauf geht es in den wohlverdienten Sommerurlaub. Nach zwei entspannten Wochen kehren Sie zurück – und finden die per Smart-Lock gesicherte Haustür offen. Im Inneren: gähnende Leere.
Beim Anruf bei Ihrem Versicherungsmakler oder Hausratversicherer wird schnell klar: Ohne Einbruchsspuren gibt es keinen eindeutigen Nachweis für einen Einbruchdiebstahl. Das ist eine Voraussetzung für den Leistungsfall „Einbruchdiebstahl“. Die Folge: Der Versicherer lehnt den Schaden ab – rechtlich korrekt.
Rechtliche Lage
Das BGH-Urteil IV ZR 91/23 vom 17.04.2024 erleichtert zwar den Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Einbruchdiebstahl, da nur das „äußere Erscheinungsbild“ nachgewiesen werden muss. Doch in Fällen wie dem oben beschriebenen fehlen selbst diese Anhaltspunkte – das Urteil greift nicht.
Versicherungslösungen
Es gibt jedoch Tarife, die hier teilweise weiterhelfen:
- Versicherer A: Definition des Einbruchdiebstahls wird um das „Hacken“ eines Smart-Lock-Systems erweitert → voller Leistungsanspruch.
- Versicherer B: Leistungen bis 10.000 € bei nachgewiesener Manipulation.
- Versicherer C: Leistungen bis 5.000 €.
Kann ein Hackerangriff nicht belegt werden, gibt es Probleme mit dem Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich in der Beweispflicht.
Fazit
Smart-Lock-Systeme sind praktisch und modern – und ihre Verbreitung nimmt zu. Doch das Risiko wird oft unterschätzt. Als Versicherungsnehmer sollten Sie frühzeitig prüfen, ob Ihr Tarif das Szenario eines Diebstahls ohne Einbruchsspuren abdeckt und gegebenenfalls die Hausratversicherung anpassen.
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Ihr
Wolfgang Ruch
