Leider sind es manchmal die kleinen Dinge, die einem erst gar nicht auffallen, aber dann doch große Auswirkungen haben.
Zum 1.1.2025 hat der Gesetzgeber eine Reform des Investmentsteuergesetzes beschlossen und den sogenannten Zwischengewinn bei Kauf und Verkauf abgeschafft. Diese Änderung hatte ich zwar zur Kenntnis genommen, ihr jedoch zunächst keine große Bedeutung beigemessen.
Wie war es bisher geregelt? (am Beispiel einer deutschen Staatsanleihe)
Eine Anleihe hat einen Zins von 5 %, der immer am 31.12. eines Jahres ausgezahlt wird. Kauft man diese Staatsanleihe im Sommer, erhält man trotzdem den vollen Zins des gesamten Jahres am Jahresende. Natürlich verkauft der bisherige Inhaber das Papier nicht zum Nennwert, denn er möchte die Zinsen für das erste Halbjahr vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis erhalten – schließlich bekommt der Käufer ja zum Jahresende den Zins für das ganze Jahr.
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Über viele Jahre hinweg mussten Banken für Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) Zinsen zahlen – sogenannte Negativzinsen. Um diese Kosten weiterzugeben, haben zahlreiche Kreditinstitute „Verwahrentgelte“ von ihren Kundinnen und Kunden eingefordert. Im Februar 2025 hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass entsprechende Klauseln in den meisten Fällen unwirksam sind. Für Bankkunden stellt sich damit die Frage, ob sie Negativzinsen zurückfordern können und welche Schritte erforderlich sind.