In Deutschland kann man vieles, was einfach ist auch sehr gut verkomplizieren. Ein Beispiel ist die Besteuerung von Zinseinkünften. So gehören diese als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gem. §2 ESTG zu den 7 Einkommensarten. Seit 2009 haben wir jedoch bei Zinseinkünften die Abgeltungssteuer, so dass diese das Einkommen gar nicht mehr erhöht, sondern durch eine pauschale Besteuerung abgegolten ist. Diese beträgt aktuell 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Wozu nun der Freistellungsauftrag?
Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass Zinseinkünfte „kleiner“ Vermögen von dieser Steuer verschont bleiben sollen und stellt daher jährliche Zins- und Dividendeneinkommen bis zu 1.000,- Euro von der Steuer frei. Verheiratete haben den doppelten Freibetrag (2 x 1.000,- Euro = 2.000,- Euro).








