Mit dem eigenen Fahrzeug in den Urlaub starten und ferne Länder erkunden? Bereits in den 1960er Jahren war diese Form eine beliebte Alternative zu den damals noch recht teuren Flugreisen. Heute denkt man anders: Durch die Öffnung der Grenzen und der modernen Technik der Navigationsgeräte, Routenplaner usw. wird das Reisen mit dem Auto noch einfacher und nach 50 Jahren fortschreitender Automobiltechnik natürlich auch immer komfortabler mit einem Hauch Freiheit.
Familie Yilmaz denkt ähnlich. Jedes Jahr im Sommer besucht sie für drei Wochen die Verwandtschaft in Balikesir in der Türkei. Aufgrund des Abenteuerfaktors wurde beschlossen, dass die Reise in diesem Jahr mit dem Auto erfolgen solle. Die Route ist schnell ermittelt: Von Deutschland geht es südlich, über den Balkan, bis nach geplanten 4 Tagen das Ziel erreicht werden soll. Während sich Frau Yilmaz eher Gedanken über Gepäck, Proviant und Geschenke für die Verwandten macht, überlegt Herr Yilmaz, was versicherungstechnisch zu beachten ist. Im Internet findet er eine Checkliste. Dort stößt er das erste Mal auf die „Grüne Karte“.
Was hat es nun damit auf sich?
Die „Grüne Karte“, offiziell „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“, ist Bestand eines überwiegend europäischen Systems und bescheinigt Versicherungsschutz nach den im Ausland geltenden Bestimmungen. Sie wird gewöhnlich vom Versicherer bei Sendung der Police mitgeschickt. Bevor die „Grüne Karte“ im Jahr 1949 eingeführt wurde, mussten Fahrzeughalter an jeder Grenze eine dem Land entsprechende Kfz-Haftpflichtdeckung nachkaufen. Dies fiel somit weg. Im Jahre 1974 wurde ein erweitertes Kennzeichenabkommen eingeführt (Kfz-Kennzeichen = Versicherungsschutz), welches die „Grüne Karte“ für die Einreise der Länder, die unterzeichnet hatten, unnötig machte. Das Mitführen dieser „Grünen Karte“ kann auch heutzutage in jedem Fall nur nützlich sein, z. B. bei der Schadenabwicklung nach einem Unfall. Hier empfehlen wir Familie Yilmaz das Mitführen einer zusätzlichen Kopie, die im Schadenfall ggf. an den Schadenverursacher/Unfallgeschädigten ausgegeben werden kann sowie den Europäischen Unfallbericht (gibt es kostenfrei im Internet) Der Aufwand ist nicht erwähnenswert, doch der Nutzen im Schadenfall kann groß sein!
Gehen wir davon aus, dass Familie Yilmaz zu den Verwandten in die Türkei fliegt und sich vor Ort einen Mietwagen nimmt: ein wichtiger Punkt der Kfz-Versicherung sollte auch immer die „Versicherung für den Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Fahrzeuge“, landläufig „Mallorca Police“, sein. Sie greift immer, wenn sich ein Versicherungsnehmer im Ausland einen Leihwagen nimmt. Sie stockt den Schutz des Touristen auf heimischen Standard auf. Versicherungssummen im Ausland sind oftmals erheblich geringer, als in Deutschland, die im Ernstfall nicht ausreichen, um Schadenersatzforderungen zu erfüllen. Auf den Mehrkosten bleibt man dann selber sitzen. Der Ausdruck kam übrigens irgendwann zustande, weil Mallorca das bevorzugte Urlaubsziel vieler Deutscher war…
Was ist jedoch, wenn Sie in einem Land Urlaub machen, welches in den AHB nicht aufgeführt ist. Beispiel USA: Hier gelten nur die Versicherungssummen, die der Mietwagen im Ausland hat. In den USA ist die Mindestdeckung bei Mietwagen lediglich 50.000 US-Dollar. Das kann einem im Schadenfall das (finanzielle) Genick brechen. Denken Sie vorausschauend und planen Sie bei einem Reisevorhaben in ein nicht in den AHB aufgeführtes Land zusätzlich die Travellerpolice.
Wer Fragen dazu hat, einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.
Ihr
Wolfgang Ruch