Hausrat – Einbruch – BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

Ein Einbruch ist nicht nur ein Eingriff in die Privatsphäre, sondern auch ein finanzieller Schaden. Doch was passiert, wenn die Versicherung die Schadensregulierung verweigert, weil die Spurenlage nicht eindeutig ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: IV ZR 91/23) klargestellt, dass Versicherungsnehmer nicht benachteiligt werden dürfen, nur weil die Einbruchspuren nicht vollständig stimmig sind.

Der Fall im Überblick

Im vorliegenden Fall machte der Kläger als Erbe seines verstorbenen Vaters Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend. Er behauptete, dass unbekannte Täter in das versicherte Wohngebäude eingebrochen seien und einen Tresor mit Wertgegenständen entwendet hätten. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nicht hinreichend nachgewiesen sei, da die Spurenlage widersprüchlich sei. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Versicherung Recht. Der BGH hob jedoch die Entscheidung des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?

Der BGH stellte klar, dass für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht alle Spuren widerspruchsfrei und zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen müssen. Es reicht aus, wenn das äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Mindestmaß an Tatsachen belegt wird, die nach der Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich machen. Typische Einbruchspuren reichen aus, auch wenn sie nicht vollständig stimmig sind.

Was sollten Versicherungsnehmer beachten?

  1. Sorgfältige Dokumentation: Alle vorhandenen Spuren sollten fotografisch festgehalten und detailliert beschrieben werden.
  2. Schnelle Meldung: Einbruchdiebstähle sollten umgehend der Polizei und der Versicherung gemeldet werden.
  3. Vollständige Auflistung: Eine genaue Liste der entwendeten Gegenstände mit Kaufbelegen oder anderen Nachweisen erleichtert die Schadensregulierung.
  4. Beweiserleichterung nutzen: Versicherungsnehmer müssen nicht den genauen Tatablauf nachweisen oder ein vollständig stimmiges Spurenbild präsentieren. Es reicht aus, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegt, die einen Einbruchdiebstahl wahrscheinlich machen.

Fazit

Das Urteil des BGH stärkt die Position von Versicherungsnehmern erheblich. Es stellt klar, dass sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung nicht durch überhöhte Beweisanforderungen benachteiligt werden dürfen. Versicherungsnehmer müssen nicht den genauen Tatablauf nachweisen oder ein vollständig stimmiges Spurenbild präsentieren. Es reicht aus, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegt, die einen Einbruchdiebstahl wahrscheinlich machen.

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Ihr
Wolfgang Ruch

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