Das Thema Kfz-Versicherung gehört inzwischen durch die unterschiedlichen Regelungen und Sondermöglichkeiten fast zu den kompliziertesten Versicherungsarten.
Wie ist es denn mit der Ersteinstufung eines Fahrzeuges, oder mit der erstmaligen Anmeldung eines Zweitwagens?
Es scheint beinahe, als ob es ein wenig in Vergessenheit geraten ist: Ein neues Fahrzeug landet ohne freien Schadenfreiheitsrabatt grundsätzlich erst mal in Klasse 0. Das entsprach früher mal einem Beitragssatz von 270 %. Mit Einführung der neuen Rabattstaffeln liegt man hier bei sehr viel angenehmeren 100 % (Haftpflicht).
Für eine verbesserte Einstufung gab es von Tarif wegen nur drei Gründe:
– für den Kunden bestand bereits einen Kfz-Versicherungsvertrag, der auch eine Schadenfreiheitsklasse führte (Zweitwagenregelung)
– für den Ehegatten des Kunden bestand bereits ein Kfz-Versicherungsvertrag, der auch eine Schadenfreiheitsklasse führte (Ehegattenregelung)
– der Kunde hatte den Führerschein bereits seit mindestens drei Jahren (Führerscheinregelung)
Jeder dieser Gründe berechtigte zur Sondereinstufung in SF ½ – das waren früher mal 125 %, nun meist 75 % Beitragssatz. Diese Regelungen stehen auch heute noch in allen Tarifbestimmungen der Kfz-Versicherer.
Aber irgendwann muss ein Versicherer auf die gute Idee gekommen sein, dass man mit verbesserten Sondereinstufungen ja auch zusätzliche Kundenbindung erreichen kann. Die ersten verbesserten Zweitwagenregelungen mit Sondereinstufung in SF 2 waren die Folge – natürlich nur, wenn auch das Erstfahrzeug beim selben Versicherer war. So einfach ging es früher einmal zu…
Inzwischen bietet der Kfz-Markt eine recht unübersichtliche Fülle verschiedenster Sondereinstufungsmöglichkeiten für Zweitfahrzeuge, Fahrzeuge von Ehe-, Lebenspartnern oder Kindern … Es ist gar nicht möglich, diese hier alle aufzulisten, zumal diese sich fast genauso oft ändern, wie die Aktienkurse.
Sie haben Fragen dazu, rufen Sie an oder schreiben Sie eine e-mail.
Für meine Kunden schaue ich sehr gerne, welche Sondereinstufung machbar ist.
Übrigens: Bitte nicht vergessen, wer eine Sondereinstufung erhält, findet diese in der Police und der Beitragsrechnung. Sollte einmal die Versicherungsgesellschaft gewechselt werden, dann wir nur der Schadenfreiheitsrabatt übergeben, der auch tatsächlich erfahren wurde. Daher unbedingt vor einem Versicherungswechsel bei der bisherigen Gesellschaft den SF erfragen, der auch mitgegeben werden würde.
Ihr
Wolfgang Ruch