„Und wer zahlt das jetzt?“ – Schäden durch versuchten Einbruch

Statistiken zeigen, dass Einbruchdiebstähle in den vergangenen fünf Jahren im Bundesgebiet um rund ein Drittel angestiegen sind. Sowohl im Stadtgebiet als auch auf dem Land.

Ein realistisches Beispiel:
Tief sitzt der Schock von Familie G. Als sie nach ihrem Osterurlaub nach Hause zurückkehrten, entdeckte Sabine G. ein aufgehebeltes Badezimmerfenster. Trotz der Befürchtungen, die Familie sei während ihrer Abwesenheit Opfer eines Einbruches geworden, stellte sich beim Überprüfen der Wohnungseinrichtung heraus, das keinerlei Wertgegenstände entwendet wurden. Offenbar wurde der Täter bei seinem Vorhaben gestört und hatte dieses abgebrochen.

Für Familie G. stellt sich nun die Frage, wer für den entstandenen Schaden am Fenster aufkommen muss – der Fensterrahmen ist schwer beschädigt und muss komplett getauscht werden. Natürlich bestünde ein Schadenersatzanspruch gegen den Einbrecher – doch der muss eben erst einmal gefasst werden.

Glücklicherweise verfügen die Geschädigten über ausreichenden Versicherungsschutz. Da es sich um ein beschädigtes Fenster handelt, meldet Herr G. den Schaden seinem Wohngebäudeversicherer und ist erstaunt, als er wenig später ein negatives Antwortschreiben erhält.

Viele Kunden erinnern sich nicht, dass die Gebäudeversicherung lediglich bei den allgemein bekannten Gefahren wie Feuer, Sturm usw. schützt. Standardmäßig gehört der Schutz einer Immobilie bei Einbruchschäden jedoch nicht mehr zum Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung.
Es gibt jedoch Versicherungsgesellschaften, die beinhalten jedoch die Superklausel „Opfer einer polizeilich/behördlich angezeigten Straftat“, die in diesem Falle den Schaden regulieren würde. Auch in einzelnen Premiumtarifen lassen sich Einbruchschäden auch in der Gebäudeversicherung abdecken. Ansonsten fällt eine Entschädigung für die Beseitigung der Spuren misslungener oder geglückter Einbruchversuche bestenfalls in den Bereich der unbenannten Gefahren. Ein Problem wird dies allerdings nur für die Kunden, die bis zuletzt der Ansicht waren, keine Hausratversicherung zu benötigen…

Weil diese Schäden unmittelbar mit dem Hausrat in Verbindung stehen, ist eine Regulierung über die Hausratversicherung möglich. Die Kosten, die Familie G. durch die Reparatur oder den Austausch eines des beschädigten Fensters entstehen, können also über die Hausratversicherung reguliert werden. Allerdings muss ersichtlich sein, dass der entstandene Schaden eindeutig auf das Werk eines Einbrechers zurückzuführen ist. Sollten keine Einbruchspuren durch die Polizei festgestellt worden sein, handelt es sich lediglich um eine Sachbeschädigung, die keine Versicherung übernimmt.

Glücklicherweise alarmierte Herr G. nach dem festgestellten Schaden umgehend die Polizei und brachte das Vergehen zur Anzeige.

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Und meine Kunden wissen: Bei jedem Schaden sofortige Information an mich, damit wir klären können, was für eine positive Regulierung alles unternommen werden muss und nicht versehentlich etwas vergessen wird.

Ihr
Wolfgang Ruch

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