Wohngebäudeversicherung – der passende Tarif

Gregor Reisch – net-BULL media production / pixelio.de

Wie in allen anderen Versicherungssparten auch, gibt es nicht „den besten“ Versicherungstarif oder „die beste“ Versicherungsgesellschaft. Das liegt schon alleine daran, dass jeder Hauseigentümer andere Ansprüche an den Versicherungsschutz stellt und viele Gesellschaften mehrere Versicherungstarife bereithalten, die sich erheblich im Versicherungsumfang unterscheiden.

Ein Beispiel an  unterschiedlichen Wohngebäudetarifen eines „Muster“-Versicherers soll das verdeutlichen:
Es gibt z.B. das Bedingungswerk „Basic“, „Balanced“ und „Best Selection“ mit jeweils unterschiedlichem Versicherungsumfang und dadurch unterschiedlichen Preisen. Ähnlich wird dies auch bei fast allen  Versicherungsgesellschaften gehandhabt.

Eine Immobilie ist meistens die größte Vermögensposition einer Familie. Sollte diese zerstört werden, sind das erhebliche Vermögenseinbußen und sollte noch ein Kredit auf dem Haus lasten, ist das besonders problematisch, da die Bank diesen trotzdem zurückbezahlt haben möchte. Es ist also unerlässlich, dass die Wohngebäudeversicherung den Schaden ersetzt!

Wohngebäudeversicherungen enthalten (i.d.R.) die Leistungen „Feuer“, „Leitungswasser“ und „Sturm und Hagel“, manche zusätzlich das Risiko „Elementarschäden“. Diese Angaben stehen neben der Versicherungssumme in der Police. Das sind die Parameter, die ein Kunde noch vergleichen kann. Schwieriger wird es mit der Unterscheidung der Versicherungsbedingungen (Das sind die 40 Seiten Kleingedrucktes, die nie ein Kunde liest). Hier stehen  solch wichtige Dinge, wie zusätzliche Einschlüsse oder aber auch Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Kommt es im Schadensfall zu einer Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer, hilft meist kein Meckern, da die Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil sind und der Kunde sich bei Vertragabschluss damit hätte beschäftigen können.

In den Versicherungsbedingungen gibt es nette, aber weniger wichtige Einschlüsse, wie z.B. „Beseitigung von Graffiti“, „Hotelkosten im Schadensfall“, „Entfernung durch Sturm umgestürzte Bäume“. Als weniger wichtig bezeichne ich diese Punkte, da sie den Kunden nicht in den finanziellen Ruin führen, wenn er diese nicht versichert hat. Es handelt sich um Kostenübernahmen von wenigen tausend Euro, die der Kunde im Schadensfall auch aus Eigenmittel tragen könnte. Trotzdem ist es natürlich schön, wenn dies versichert ist.

Viel wichtiger finde ich folgende Bestandteile:

Einschluss grober Fahrlässigkeit (über die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hinaus)

Sollte der Versicherungsnehmer z.B. schuld an dem Brand in dem Haus sein (z.B. unbeobachtete Kerzen auf dem Adventskranz) dann kann der Versicherer die Leistungen um 1% bis 100%, je nach Schwere der Schuld, kürzen. Durch den Einschluss der groben Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung besteht weiterhin voller Versicherungsschutz. Der Vorsatz ist natürlich weiterhin ausgeschlossen…  🙂

Unterversicherungsverzicht

Durch Gutachter nach dem Schadensfall stellt sich heraus, dass das Haus doch wertvoller war, als es im Antrag angegeben wurde. Der Versicherer ist jetzt berechtigt, den Schaden anteilig zu kürzen, auch wenn der Schaden nur wenige tausend Euro beträgt. Durch die Vereinbarung des Unterversicherungsverzichtes erhält der Kunde trotzdem den vollen Schaden (natürlich nur bis zur Versicherungssumme) von der Versicherung erstattet.

Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten

Haben Sie ein Aquarium oder Wasserbett?  Wissen Sie, was schon alleine 200 Liter Wasser für einen Gebäudeschaden anrichten können? Mein bisher größter zu regulierender Schaden in diesem Bereich überstieg die Kosten von 15.000,- Euro. Da es sich dabei nicht um Leitungswasser handelt, ist dies nur durch diese Zusatzklausel versichert.

Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte nach Einbruch

Was soll dass denn sein, fragen viele Kunden. Ein Beispiel aus der Praxis (wenn zum Glück auch nicht bei meinen Kunden) zeigt das sehr anschaulich. Einbrecher wollten in ein Haus einbrechen und haben es nicht geschafft. Kurzerhand nahmen sie den Bagger von der Nachbarbaustelle und „öffneten“ damit die Hauswand und stahlen entsprechenden Hausrat. Dieser ist durch die Hausratversicherung abgesichert gewesen, aber der Gebäudeschaden? Übrigens, das Haus ist durch die Beschädigung zu einem Totalschaden geworden und musste komplett abgerissen werden. Ohne diese Zusatzklausel wäre das nicht versichert gewesen, denn der Schaden ist nicht durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm und Hagel entstanden. Wenn dies auch selten vorkommen mag. Im Schadensfall kann es den Ruin bedeuten.

Und natürlich gibt weitere wichtige Punkte. Dies sollte nur eine exemplarische Aufzählung sein.

Haben Sie diese wichtigen Bausteine in Ihrem Vertrag?

Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsschutz. Senden Sie uns einfach Ihre letzte Police und die letzte Beitragsrechnung.

Zusätzlich empfehle ich allen Kunden, die Einbauküche namentlich als Besondere Vereinbarung in die Police mit aufzunehmen. Die Einbauküche ist zwar versichert, jedoch je nach Bauart entweder in der Wohngebäude- oder der Hausratversicherung. Hier kann es im Schadensfall zu Problemen führen und ggf. zum Unterversicherungsverzicht. Daher empfehle ich die Aufnahme der Einbauküche in die Police der Hausratversicherung und der Wohngebäudeversicherung. Dann erübrigt sich im Schadensfall jegliche Diskussion mit dem Schadenregulierer. Natürlich kann die Küche nur einmal abgerechnet werden, das versteht sich natürlich von selbst. 🙂

Ihr
Wolfgang Ruch

Kommentare sind geschlossen.