Zinseinkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig. Sie werden pauschal mit 25% Abgeltungssteuer zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer von der Bank direkt an das Finanzamt überwiesen. Der Gesetzgeber hat dabei einen Zinsfreibetrag festgeschrieben, bis zu der Höhe die Zinsen nicht zu versteuern sind. Damit die Bank weiß, welche Zinseinkünfte mit der Abgeltungssteuer belastet werden dürfen und welche nicht, hat der Gesetzgeber die „Freistellungsaufträge“ eingeführt. Bisher sind jährliche Zinseinkünfte von 801,- Euro / 1.602,- Euro verheiratete von der Abgeltungssteuer befreit.
Hier gibt es mehr Hintergrundwissen zu dem Thema Freistellungsaufträge.
Änderung zum 1.1.2023:
Zum 01.01.2023 hat die Bundesregierung beschlossen, den Sparer-Pauschbetrag zu erhöhen. Für Alleinstehende von 801 € auf 1.000 € und für zusammenveranlagte Ehepaare/Lebenspartner von 1.602 € auf 2.000 €.
Es sind alle privaten Personen betroffen, die einen existierenden Freistellungsauftrag haben oder einen neuen Freistellungsauftag stellen dürfen.
Gemäß den gesetzlichen Regelungen werden alle Freistellungsaufträge mit aktuell gültigem Höchstbetrag von 801 €/1.602 € automatisch zum 01.01.2023 auf 1.000 €/2.000 € angehoben.
Anteilig beauftragte Freistellungsbeträge werden prozentual erhöht. Der Erhöhungssatz liegt dabei bei 24,844%. Ein Freistellungsauftrag von 0 € bleibt entsprechend bei 0 €.
Ein Kunde muss nur aktiv werden, wenn er eine von der gesetzlichen Regelung zur automatischen Anpassung des Freistellungsauftrages abweichende Veränderung in der Höhe seines aktuellen Freistellungsauftrages wünscht oder einen Freistellungsauftrag erstmalig neu einrichten möchte.
Andernfalls werden alle existierenden Freistellungsaufträge gemäß den gesetzlichen Vorgaben automatisch zum 01.01.2023 angepasst.
Tipp: Sie sollten diese Änderung zum Anlass nehmen, eine Liste über Ihre Freistellungsaufträge anzulegen und zu überprüfen, ob diese zu dem jeweiligen Guthaben / Zinseinkünften noch passt.
Bei Fragen gerne anrufen oder eine e-mail schreiben.
Ihr
Wolfgang Ruch