Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

Neben dem Testament, welches regelt, was mit dem Nachlass passieren soll, wenn man verstirbt, sind auch Regelungen für den Notfall sinnvoll, wenn man nicht mehr selber handeln oder seine Entscheidungen übermitteln kann.

Die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten hat in den vergangenen Jahrzehnten immer stärker an Bedeutung gewonnen. Jede medizinische Maßnahme bedarf der Zustimmung des Patienten – oder, falls er nicht einwilligungsfähig ist, die Ihn legitimierten Vertreter. Nur, wenn für eine unaufschiebbare Maßnahme die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (zum Beispiel bei einem akuten Notfall), darf die Maßnahme durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der Patientin bzw. des Patienten entspricht.

Wir alle, gleich welchen Alters, können unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation gelangen, in der wir nicht mehr einwilligungsfähig sind.

Einwilligungsfähigkeit setzt voraus, dass Art, Bedeutung und Tragweite medizinischer Maßnahmen verstanden und Nutzen und Risiken gegeneinander abgewogen werden können. Ist die Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben, muss der legitimierte Vertreter die Entscheidung treffen, ob eine medizinische Maßnahme durchgeführt werden soll oder nicht. Die legitimierte Vertretung kann entweder eine Person übernehmen, die von Ihnen selbst dazu beauftragt ist, oder eine vom Gericht beauftragte Betreuer.

Gibt es keine bevollmächtigte Person bzw. keinen Betreuer, greift seit dem 01.01.2023 bei verheirateten Personen in der Regel das Ehegattenvertretungsrecht für den Bereich der Gesundheitssorge für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten (§ 1358 BGB). Ihre legitimierte

Vertretung muss sich bei der Entscheidung an Ihrem (mutmaßlichen) Willen oder Ihren Wünschen orientieren und diesen Geltung verschaffen.

Woher weiß Ihre legitimierte Vertretung, was Ihr Patientenwille ist?

Die legitimierte Vertretung prüft, ob eine Patientenverfügung vorliegt und ob diese die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation trifft. Ist dies gegeben, muss Ihre Vertretung dafür Sorge tragen, dass Ihre Festlegungen umgesetzt werden. Liegt keine Patientenverfügung vor oder trifft diese nicht auf die aktuelle Situation zu, muss sich Ihre legitimierte Vertretung an Ihren Behandlungswünschen und Ihrem mutmaßlichen Patientenwillen orientieren, den sie aus früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Ihren Wertevorstellungen und ethischen oder religiösen Überzeugungen ermittelt. Damit Ihre legitimierte Vertretung möglichst gut auf ihre Aufgabe vorbereitet ist, sollten Sie mit dieser den Inhalt Ihrer Patientenverfügung besprechen, so dass diese Ihren Willen kennt.

Was ist eine Patientenverfügung?

Nach vielen Jahren kontroverser Diskussionen und verschiedenen Gerichtsurteilen hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 das Betreuungsrecht verändert und eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Demnach ist die Patientenverfügung eine freiwillige schriftliche Erklärung für den eventuellen zukünftigen Fall, dass sie bzw. er nicht mehr einwilligungsfähig ist. Sie bzw. er bestimmt für diese Situation, ob sie bzw. er in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt (vgl. § 1827 Abs. 1 BGB). Sie bzw. er kann dies unabhängig von der Art oder dem Fortschritt einer Erkrankung tun – die so genannte Reichweite der Patientenverfügung ist gesetzlich nicht eingeschränkt (ebd. Abs. 3). Damit haben Patientenverfügungen für behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie für die Bevollmächtigten oder mit der Betreuung beauftragten Personen eine hohe Verbindlichkeit.

Sicherlich ist es nicht einfach in einem freien Text eine Patientenverfügung zu erstellen, die dann auch noch den gesetzlichen Ansprüchen genügt.

Die Malteser bieten kostenfreie Formulare an für die Bereiche:

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung

Ein wichtiges Dokument, mit dem man sich in einer ruhigen Stunde auf jeden Fall einmal beschäftigen sollte.  Und nicht zu lange rauszögern.

Ihr
Wolfgang Ruch

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